Deshalb kann der Gebäudeabstand nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden, sondern muss auch im Falle eines Näherbaurechts gewahrt bleiben.16 Hingegen dient der Grenzabstand vor allem nachbarlichen Interessen, weshalb bei der Unterschreitung des Grenzabstands die Möglichkeit eines Näherbaurechts besteht. Dies geht im Übrigen auch aus der Systematik des GBR hervor, wonach bei der Erstellung von Bauten die festgesetzten Grenzabständen zu wahren sind (Art. 21 Abs. 1 GBR), aber unter den Voraussetzungen nach Art. 26 GBR eine Unterschreitung möglich ist. Diesen Bestimmungen nachgelagert wird in Art.