Auch dies spreche offensichtlich gegen ein öffentliches Interesse. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, im Formular der Vorinstanz betreffend Näherbaurecht werde festgehalten, dass der brandschutztechnische Gebäudeabstand ohne entsprechende Schutzmassnahmen mit der Zustimmung nicht unterschritten werden könne. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die Bestimmung im GBR zur Unterschreitung der einzuhaltenden Bauabstände beziehe sich auf Grenz- und nicht auf Gebäudeabstände. Die Gebäudeabstände seien primär zum Schutz öffentlicher Interessen und seien der Privatautonomie der jeweiligen Nachbarn entzogen, weshalb diese nicht mittels Näherbaurecht unterschritten werden dürfen.