a) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, der vorgesehene Gebäudeabstand könne auch mittels Näherbaurecht unterschritten werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Unterschreitung des grundsätzlich vorgesehenen Gebäudeabstands nicht mittels Näherbaurecht geheilt werden könne. Es seien keine überwiegend öffentlichen Interessen ersichtlich, den jeweilig betroffenen Grundeigentümern zu verbieten, entsprechende Näherbaurechte einzuräumen. Es bestehe ein gesellschaftspolitischer Konsens, im urbanen Raum verdichtet zu bauen. Auch dies spreche offensichtlich gegen ein öffentliches Interesse.