widerrechtliche altrechtliche Bauten auch nicht aus Art. 28 Abs. 3 GBR ableiten. Diese Bestimmung greift nur für rechtmässige Bauvorhaben. Deshalb ist Art. 28 Abs. 3 GBR vorliegend nicht anwendbar. g) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der notwendige Gebäudeabstand (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 67 GBR) zwischen den Gebäuden auf den Parzellen Nrn. H.________ und B.________ unterschritten ist. 4. Unterschreiten Gebäudeabstand mittels Näherbaurecht