Auf diese Bestimmung kann sich nur derjenige berufen, der selbst die vorgeschriebenen Grenzabstände einhält. Eine zusätzliche Sonderbehandlung im Sinne einer lex specialis gegenüber der Besitzstandsgarantie lässt sich für 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 9. 14 Vgl. E. 3.c. 4/12 BVD 110/2020/61