f) Sowohl beim Gebäude der Beschwerdeführenden (Parzellen Nr. H.________) als auch bei jenem auf der Nachbarsparzelle Nr. B.________ handelt es sich um altrechtliche Bauten. Während jedoch das Gebäude auf der Nachbarsparzelle Nr. B.________ den reglementarischen kleinen Grenzabstand einhält, unterschreitet das Gebäude der Beschwerdeführenden den vorgeschriebenen grossen Grenzabstand um über 6 m14. Da dieses Gebäude zu nahe an der Grenze steht, können die Beschwerdeführenden nicht von der Reduzierung des Gebäudeabstands gemäss Art. 28 Abs. 3 GBR profitieren. Auf diese Bestimmung kann sich nur derjenige berufen, der selbst die vorgeschriebenen Grenzabstände einhält.