Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass gemäss dem Gleichbehandlungsprinzip baurechtswidrig gewordene Altbauten die gesetzlichen Baumöglichkeiten der Nachbarn nicht einschränken sollen.13 Wer bereits heute mit seiner altrechtlichen Baute zu nahe an der Grenze steht, kann nicht von einer weiteren Massnahme – der Reduzierung des Gebäudeabstands – profitieren.