e) Gemäss Art. 28 Abs. 3 GBR reduziert sich gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach dem Gemeindebaureglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz jener altrechtlichen Bauten, welche zwar den Grenzabstand, aber wegen dem zu nahe an der Grenze stehenden Gebäude auf der Nachbars- parzelle nicht den Gebäudeabstand einhält. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass gemäss dem Gleichbehandlungsprinzip baurechtswidrig gewordene Altbauten die gesetzlichen Baumöglichkeiten der Nachbarn nicht einschränken sollen.13