28 Abs. 3 GBR nur dasjenige Bauvorhaben erfasst, welches seinerseits rechtmässig sei. Für den Normzweck lasse sich auch nichts aus Anhang A1 des Baureglements Fassung 2008 ableiten resp. könne nicht zur Ermittlung der Zweckbestimmung herbeigezogen werden, zumal diese Fassung von den Stimmbürgern abgelehnt worden und nie in Kraft getreten sei. Im Übrigen sei Art. 28 Art. 3 GBR keine generelle lex specialis hinsichtlich altrechtlicher Bauten.