28 Abs. 3 GBR nämlich die Realisierung von Bauvorhaben sicherstellen, welche die geltenden Grenzabstände aber nicht den Gebäudeabstand zu einer altrechtlichen Baute auf dem Nachbarsgrundstück einhalte. Ansonsten käme es einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gleich, wenn das rechtmässige Bauvorhaben in dieser Situation um die auf dem Nachbarsgrundstück fehlende Distanz zurückversetzt werden müsste. Somit werde vom Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 GBR nur dasjenige Bauvorhaben erfasst, welches seinerseits rechtmässig sei.