Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme fest, Art. 28 Abs. 3 GBR begründe keine unwiderlegbare Fiktion. Bei dieser (unzulässigen) Interpretation würden jegliche Gebäudeabstände im Zusammenhang mit altrechtlichen Bauten von vornherein obsolet. Vielmehr bezwecke diese Bestimmung die einzelfallgerechte Anwendung der einzuhaltenden Bauabstände. Nach dessen Sinn und Zweck solle die Ausnahmeregelung von Art. 28 Abs. 3 GBR nämlich die Realisierung von Bauvorhaben sicherstellen, welche die geltenden Grenzabstände aber nicht den Gebäudeabstand zu einer altrechtlichen Baute auf dem Nachbarsgrundstück einhalte.