Im Übrigen könne Art. 28 Abs. 3 GBR nicht mit der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG gleichgesetzt werden, da bereits Art. 4 GBR auf die kantonale Besitzstandsgarantie verweise. Mit Art. 28 Abs. 3 GBR habe der kommunale Gesetzgeber gegenüber altrechtlichen Bauten einen grösseren Spielraum als bei der kantonalen Besitzstandsgarantie ermöglichen wollen, weshalb er eine lex specialis erschaffen habe.