entsprechend reduziere. Somit beseitige Art. 28 Abs. 3 GBR eine mit Blick auf die aktuell gültigen Bauvorschriften bestehende (altrechtliche) Rechtswidrigkeit, womit folglich auch keine Aufrechterhaltung bzw. Verstärkung einer solchen vorliegen könne. Die von der Gemeinde vorgenommene grammatikalische Auslegung von Art. 28 Abs. 3 GBR – und hier insbesondere auf das Wort "gegenüber" – greife bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Normzwecks offensichtlich zu kurz. Dies gehe namentlich aus Anhang A1 des Baureglements (Fassung GGR vom 28. September 2008) hervor, in dem die Inhalte der einzelnen Baubestimmungen näher definiert seien. Im Übrigen könne Art.