Zudem sei die Auffassung der Gemeinde, wonach sich nicht derjenige auf die Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 3 GBR berufen könne, der durch ein Bauvorhaben die Rechtswidrigkeit verstärke, falsch. Diese Bestimmung stelle die (unwiderlegbare) Fiktion auf, dass sich der einzuhaltende Gebäudeabstand zwischen altrechtlichen Bauten um das Mass des fehlenden Grenzabstands reduziere und es handle sich mithin um eine Ausnahmebestimmung, gemäss dieser sich der einzuhaltende Gebäudeabstand in Abweichung von Art. 28 Abs. 1 GBR