d) Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, für die Berechnung des massgebenden Gebäudeabstands sei vorliegend Art. 28 Abs. 3 GBR einschlägig. Damit solle bei altrechtlichen Bauten Siedlungsentwicklung bzw. Erneuerung/Umbau unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht werden, auch wenn der vorgeschriebene Gebäudeabstand gemäss Art. 28 Abs. 1 GBR nicht eingehalten sei. Zudem sei die Auffassung der Gemeinde, wonach sich nicht derjenige auf die Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 3 GBR berufen könne, der durch ein Bauvorhaben die Rechtswidrigkeit verstärke, falsch.