c) Nach Art. 28 Abs. 1 GBR müsste der Gebäudeabstand vorliegend mindestens 18 m11 betragen. Mit einem aktuellen Gebäudeabstand von 11.97 m12 ist dieser Mindestabstand um über 6 m unterschritten und Art. 28 Abs. 1 GBR ist demnach nicht eingehalten.