a) Wie vorstehend ausgeführt, beträgt der Grenzabstand vom Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden zur gemeinsamen Grundstückgrenze der Parzellen Nrn. H.________ und B.________ 6.955 m. Der Grenzabstand von dieser Grenze bis zum Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. B.________ beträgt 5.015 m.10 b) Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen (Art. 28 Abs. 1 GBR).