Im Beschwerdeverfahren haben dieselben Grundeigentümer zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung eingereicht, mit welcher sie ihre Bereitschaft zur Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit bekräftigen.8 Art. 26 GBR äussert sich nicht ausdrücklich zum Zeitpunkt, in dem die Zustimmung vorliegen muss. Ob – wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme ausführt9 – die Dienstbarkeit bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung eingetragen sein muss, kann jedoch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen offen bleiben. 3. Gebäudeabstand