c) Vorliegend hält das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden den grossen Grenzabstand gegen Süden nicht ein, was unbestritten ist.6 Der Abstand zur gemeinsamen Grundstückgrenze der Parzellen Nrn. H.________ und B.________ beträgt dort 6.955 m, womit eine Unterschreitung von 6.045 m vorliegt.