(AGR) genehmigt am 20. Juli 1994, mit Änderungen bis 18. September 2017 (GBR). 2/12 BVD 110/2020/61 bis zu einer Gebäudehöhe von 7 m erweitert wird. Gebäude mit Wohnräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand einzuhalten, welcher nicht auf der Nordseite des Gebäudes liegen darf (Art. 21 Abs. 2 GBR).