3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 27. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2020 in Form von Schlussbemerkungen erneut Stellung und reichten die Kostennote ein. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen