notwendig und das Bauprojekt sei gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen wie auch mit Blick auf die Besitzstandsgarantie bewilligungsfähig. Selbst wenn die vorgesehenen Grenz- und Gebäudeabstände bzw. allenfalls andere Voraussetzungen nicht eingehalten würden, seien sämtliche Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt und das Bauvorhaben zu bewilligen.