I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. November 2019 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch ein für die Aufstockung des Einfamilienhauses sowie für den Einbau einer Luftwasser-Wärmepumpe und einen Cheminéeofen auf Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Im Verlaufe des Baubewilligungsverfahrens äusserte die Gemeinde bezüglich der Aufstockung des Einfamilienhauses Bedenken, da diese die Rechtswidrigkeit verstärke. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2020 ein Gesuch um Ausnahmebewilligung ein. Gegen das Bauvorhaben wurden keine Einsprachen erhoben.