d) Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens von Fr. 3'748.55 bleiben dem Beschwerdegegner als Baugesuchsteller auferlegt (vgl. Art. 52 BewD). Für das Inkasso ist die Gemeinde verantwortlich, soweit die Forderung noch nicht beglichen wurde. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Bauentscheid der Gemeinde Bönigen vom 20. März 2020 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 19. Juli 2019 mit Projektänderung vom 8. September 2020 wird der Bauabschlag erteilt.