c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG), womit Anwaltskosten gemeint sind. Die Beschwerdeführer waren nicht anwaltlich vertreten. Privaten wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung Parteikostenersatz zugesprochen. Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG ist auf besonders aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat.31 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Parteikosten.