b) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde wird im Umfang von Fr. 400.‒ berücksichtigt. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Diesen Kostenanteil trägt demnach der Kanton. Der Beschwerdegegner hat als unterliegende Partei die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.‒ zu tragen.