e) Nicht nur das neue Gebäude, sondern auch vier der fünf Parkplätze unterschreiten den Strassenabstand und erfordern eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG. Dies betrifft den Parkplatz längs des Gebäudes (Parkplatz 5) sowie die Parkplätze 1, 2 und 4 im Vorgarten. Das seit 1. Januar 2009 gültige Strassengesetz sieht im Gegensatz zum vorherigen Recht nicht mehr vor, dass bestimmte Bauten und Anlagen, wie insbesondere Abstellplätze für Fahrzeuge, ohne Ausnahmebewilligung im Strassenabstand errichtet werden dürfen. Der Beschwerdegegner hat für die Parkplätze kein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstands eingereicht.