Die Parzelle liegt am Ende einer Sackgasse. Eine weitere Ausnahme wurde für den Neubau einer Doppelgarage mit Abstellräumen auf der Parzelle Nr. 599 erteilt, die in der eng bebauten Kernzone A liegt.27 Abgesehen von der unterschiedlichen Lage sind die vorgenannten Anbauten auch von der Art her nicht mit dem vorliegenden Bauvorhaben vergleichbar. Bei den genannten Vorhaben handelte es sich um einen Schopf oder Garagen und Abstellräume, also unbewohnte An- oder Nebenbauten. Soweit sie als Kleinbauten zu qualifizieren waren, war gemäss Art. 81 Abs. 2 SG eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 28 BauG möglich, welche keine besonderen Verhältnisse voraussetzt.