d) Die drei eingereichten Praxisfälle mit Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Strassenabstands sind in mehrerer Hinsicht nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar. Bei der Parzelle Nr. 624, die zwar ebenfalls an einer Verzweigung liegt, handelt es sich um einen kleinen Schopf. Zudem ist das Gebäude als schützenswertes K-Objekt inventarisiert. Ob und inwiefern dieser Umstand einen Einfluss hatte, entzieht sich allerdings der Kenntnis. Bei der Parzelle Nr. 948 wurde die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands für einen geschlossenen Autounterstand erteilt. Die Parzelle liegt am Ende einer Sackgasse.