Die Unterschreitung des Strassenabstands ist vorliegend ausserordentlich gross. Bisher wurde nicht dargelegt, inwiefern besondere Verhältnisse gegeben sind, die eine solche Unterschreitung des Strassenabstands rechtfertigen würden. Der Umstand, dass bereits der bestehende Anbau den Strassenabstand unterschreitet, stellt keine besonderen Verhältnisse dar. Eine Besitzstandsgarantie besteht vorliegend nicht (vgl. Art. 84 SG). Ob die beantragte Unterschreitung 23 Angaben auf Grundrissplan Erdgeschoss/Situation rev. vom 19.08.2020 (Variante 6) 24 Siehe dazu Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates