c) Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom vorgeschriebenen Strassenabstand sind im kantonalen Recht umschrieben. Das Gesetz räumt der Gemeinde nur bei der Festlegung der Strassenabstände Entscheidungsfreiheit ein (vgl. Art. 80 Abs. 1 SG), nicht aber bei den Ausnahmevoraussetzungen (Art. 81 SG).26 Auf die Voraussetzung von besonderen Verhältnissen kann deshalb nicht verzichtet werden. Der Gemeinde kommt hingegen dort ein gewisser Ermessensspielraum zu, wo es um die Würdigung der konkreten Verhältnisse geht.