Der Neubau sei um 94 cm weniger lang und die Fassadenflucht sei um die Laubenbreite von der Strasse zurückgenommen. Die Gemeinde beruft sich auf ihre Praxis, wonach Ausnahmen zur Unterschreitung des Strassenabstands erteilt würden, wenn die bestehende Ausnahme nicht verschärft werde, die Übersichtlichkeit nicht (noch) mehr eingeschränkt werde und ein minimaler Abstand zum Gebäude von 1 m eingehalten sei. Als Beleg für diese Praxis reichte sie drei entsprechende Bewilligungen ein. Dazu hielt sie fest, diese Situationen seien aufgrund der Verkehrssituation (Verkehrssicherheit) und eines möglichen Ausbaus der Strasse beurteilt worden.