Der noch bestehende Anbau hält den Strassenabstand nicht ein. Das Bauvorhaben würde bis zur Fassadenlinie der heutigen Aussenmauern reichen. Der Beschwerdegegner begründete das Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstands damit, dass sich mit dem Neubau eine Verbesserung gegenüber dem heutigen Bestand ergebe. Der Neubau sei um 94 cm weniger lang und die Fassadenflucht sei um die Laubenbreite von der Strasse zurückgenommen.