a) Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen beträgt 3,6 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde hat den Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen (mit zwei Ausnahmen) ebenfalls auf 3,6 m ab Fahrbahnrand bestimmt (Art. 24 Abs. 1 und 3 GBR). Ein geringerer Abstand von 2 m gilt für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen (Art. 24 Abs. 2 GBR). Der geplante Anbau unterschreitet den reglementarischen Strassenabstand auf der ganzen Länge. Die südseitige Gebäudefassade hält einen Abstand von 2,47 m bis 3,29 m zur Strasse ein. Die Balkone und das Flachdach ragen um ca. 1,5 m weiter in den Strassenabstand hinein.