g) Die Beschwerdeführer beantragten, der Fachbericht des Berner Heimatschutz sei aus den Akten zu weisen. Dazu besteht kein Anlass. Selbst wenn der Beurteilung des Berner Heimatschutz vom 19. August 2019 nicht gefolgt werden kann, bleibt dieser Fachbericht bei den Akten.21 Das Bauvorhaben konnte anhand der Pläne und dem aktenkundigen sowie öffentlich zugänglichen Bildmaterial beurteilt werden. Eine weitere Beweismassnahme war nicht erforderlich. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.22 Der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins wird abgewiesen.