f) Zusammenfassend entspricht das Bauvorhaben weder den ästhetischen Anforderungen des Baureglements noch dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz. Störend wirken sich insbesondere der firsthohe Zwischenbau mit Flachdach und die Umnutzung des Gartens als Parkplatz aus. Das Bauvorhaben ist nicht bewilligungsfähig, die Baubewilligung ist aufzuheben.