Solches wäre beim Bauvorhaben nicht mehr der Fall, denn die vier Parkplätze würden den Hauptteil des nicht sehr grossen Vorgartens beanspruchen. Weder die Hecke, noch die Rasengittersteine und die verschmälerte Zufahrt würden etwas daran ändern, dass der Vorgarten zu einem Parkplatz geworden ist. Die parkierten Autos stünden sichtbar im Zentrum des vormaligen Gartens und vor der schmucken Hauptfassade des Gebäudes. Die Umnutzung des Gartens als Parkplatz würde keine gute Gesamtwirkung ergeben (vgl. Art. 14 BauG, Art. 17 GBR), sondern das Erscheinungsbild des Gebäudes, das noch dörfliche Ortsbild sowie die Baugruppe B beeinträchtigen.