Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass auf einer nahe gelegenen Parzelle (Nr. 750) ein Anbau mit Flachdach bewilligt worden sei. Dieses Argument verfängt nicht. Es wäre für sich allein auch kein zureichender Grund für eine Ausnahme von der Dachgestaltung; massgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls. Der auf der Parzelle Nr. 750 bewilligte Anbau ist von seiner Grösse und Einsehbarkeit im Übrigen nicht mit dem vorliegenden Bauvorhaben vergleichbar. Jener Anbau hat eine geringe Grösse (rund 35 m2) und ist der Hauptbaute eindeutig untergeordnet.18 Vom öffentlichen Raum her ist er praktisch nicht einsehbar.19 Beim hier zu beurteilenden Bauvorhaben ist das Gegenteil der Fall.