An der Höhe des Zwischenbaus hat sich damit nichts geändert. Obwohl von einem "Zwischenbau" die Rede ist, handelt es sich nicht um einen selbständigen Gebäudeteil, der losgelöst vom restlichen Bauprojekt beurteilt werden könnte. Das Bauvorhaben ist in dieser Form nicht bewilligungsfähig. Dass der Beschwerdegegner einen Lift wünscht, ändert daran nichts. Für einen Lift braucht es nicht einen Zwischenbau dieser Art und Grösse.