c) Am Altbau würde sich mit dem Bauvorhaben wenig ändern. Mit der Erstellung einer Laubenschicht auf der Südseite würde wieder Bezug zum ursprünglichen Zustand des Gebäudes genommen, wie er auf der Foto von ca. 1920 ersichtlich ist. Insofern ist dem Beschwerdegegner einen respektvollen Umgang mit dem Bestand zuzubilligen. Anders verhält es sich beim angebauten Neubauvorhaben. Der firsthohe Zwischenbau mit Flachdach wirkt sich störend auf das Erscheinungsbild des Altbaus aus. Er würde die geneigten Dachflächen des Satteldachs überragen und dadurch von der Seite und von vorne (J.________strasse) betrachtet markant und als Fremdkörper in Erscheinung treten.