b) Die Beurteilung der KDP überzeugt. Die Wohnhäuser entlang der J.________strasse sind gegen Osten, zur Strasse hin ausgerichtet, weisen Satteldächer auf und haben Vorgärten. Schräg gegenüber der Parzelle Nr. 268 befinden sich schützenswerte Gebäude, so die zusammengebauten Gebäude auf den Parzellen Nr. 1326, 433 und 500, oder die zusammengebauten schützenswerten Gebäude auf den Parzellen Nr. 624 und 618. Das Wohngebäude des Beschwerdegegners stammt von etwa 1900. Es ist zwar nicht als Baudenkmal im Bauinventar aufgenommen, weist aber mit seiner schön gestalteten Fassade unbestritten ästhetische Qualitäten auf.