e) Art. 14 BauG verlangt, dass die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen so zu gestalten ist, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht. Auch zur Umgebungsgestaltung können die Gemeinden nähere Vorschriften erlassen. Art. 17 GBR bestimmt, dass die Aussenräume und die Umgebung von Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und eine hohe Siedlungsqualität ergibt. Namentlich sind Bäume, Strauchwerk und Feldgehölze zu erhalten und notwendige Abholzungen durch Neupflanzungen zu ersetzen. 4. Ästhetische Beurteilung des Bauvorhabens