Ästhetische Vorgaben sind überdies in der Zonenvorschrift von Art. 43 Abs. 4 GBR enthalten. In der Kernzone C sind Neubauten in Lage und Erscheinung auf die vorhandene Bebauungsstruktur auszurichten, wobei eine zeitgemässe Gestaltung und Materialisierung unter der Voraussetzung einer guten Gesamtwirkung zulässig sind. Zur Dachgestaltung bestimmt Art. 39 Abs. 1 GBR, dass in der Kernzone C nur Satteldächer erlaubt sind. Flachdächer sind bei unbewohnten An- und Nebenbauten gestattet (vgl. Abs. 2). Dachaufbauten sind unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Dacheinschnitte sind in der Kernzone hingegen nicht zulässig (vgl. Abs. 3).