15 GBR15 verlangt unter der Marginalie "ortsübliche Baugestaltung", dass alle Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so zu gestalten sind, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Bauliche Massnahmen haben sich bezüglich Stellung, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung gut ins Ortsbild einzufügen (Abs. 2 erster Satz). Für die Kernzone gelten zusätzliche Bestimmungen. Gemäss Art.