d) Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikbestimmungen zu erlassen, die über das kantonale Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 BauG hinausgehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 BauG). In diesem Fall kommt ihnen selbständige Bedeutung zu. Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Bönigen in ihrem Baureglement Gebrauch gemacht. Art. 15 GBR15 verlangt unter der Marginalie "ortsübliche Baugestaltung", dass alle Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so zu gestalten sind, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1).