Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Bundesinventar wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verlangt (Art. 6 Abs. 1 NHG12). Der entsprechende Schutz gemäss Art. 6 NHG kommt aber nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG unmittelbar zum Tragen. Bei der Erfüllung von kommunalen Aufgaben wie der Beurteilung eines Bauvorhabens innerhalb der Bauzone, das nur kantonalrechtliche Ausnahmen erfordert, ist das Inventar aber bei einer 12 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)