Das ursprüngliche Bauprojekt steht im Umfang der Änderungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Diskussion; Verfahrensinhalt bildet fortan allein das geänderte Projekt.11 Die Gemeinde wertet die Verkleinerung der Ausfahrt des Parkplatzes und das Weglassen der Solaranlage auf dem Zwischenbau als Verbesserung des Projekts und befürwortet die Projektänderung. b) Es ist umstritten, ob das Bauvorhaben mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz vereinbar ist.