Am 8. September 2020 reichte der Beschwerdegegner eine Projektänderung ein. Die Zufahrt zu den Parkplätzen im Vorgarten wurde von 6,5 m auf 3,5 m verschmälert, der Belag des Parkplatzes soll mit Rasengittersteinen anstelle eines Sickerbelags ausgebildet werden. Die shed-förmige (aufgeständerte) Photovoltaikanlage auf dem Zwischenbau entfällt. Das Bauvorhaben bleibt damit in seinen Grundzügen gleich und ist als Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD zu behandeln. Die Projektänderung tritt an die Stelle des ursprünglichen Projekts. Das ursprüngliche Bauprojekt steht im Umfang der Änderungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Diskussion;