Selbst bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen darf die Akteneinsicht nicht verweigert, sondern muss in reduzierter Form gewährt werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 VRPG). Indem die Gemeinde den Einsprechern die Akteneinsicht verweigerte und die später eingegangenen Eingaben wie z.B. den Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts nicht zustellte, verletzte sie deren rechtliches Gehör. Offenbar erhielten die Beschwerdeführer nachträglich Kenntnis des Fachberichts des Berner Heimatschutz und konnten sich dazu in ihrer Beschwerde äussern. Insofern ist die Gehörsverletzung teilweise geheilt. 3. Ästhetik, Allgemeines, rechtliche Grundlagen