Als Einsprecher waren die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren Partei, so dass ihnen diese Verfahrensrechte zustanden. Die Gemeinde holte die Fachberichte vor Ablauf der Einsprachefrist ein. Die Stellungnahme des Berner Heimatschutz datiert vom 19. August 2019 und ging somit vor der Einsprache der Beschwerdeführer ein, welche erst am 29. August 2019 bei der Gemeinde eingereicht wurde. Die Einsprecher hatten in diesem Fall Anspruch, im Rahmen des 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Amtsbericht des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 25. Oktober 2019 zur Ausnahme nach Art. 22